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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Verkaufsbedingungen / Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
1. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen – insbesondere die Geltung von Einkaufsbedingungen – bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir Sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.

§ 2 Annulierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 3 Preise – Preisänderungen
1. Der vereinbarte Preis des Kaufgegenstandes gilt ab dem Erfüllungsort. Die Kosten für die Montage werden zusätzlich berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen eingeschlossen.

2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 12 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung um mehr als 5 % des vereinbarten Preises übersteigt.

§ 4 Verzug des Käufers
Im Falle des Annahmeverzuges beim Käufer sind wir berechtigt, neben den Anlieferungskosten eine Pauschale für die Kosten einer Einlagerung der Waren in Höhe von 1% des Preises der eingelagerten Waren pro angefangener Woche, höchstens jedoch 15 € je angefangener Woche, zu verlangen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Käufer trägt im Falle des Annahmeverzuges die Gefahr für Untergang und Beschädigung der gekauften Sachen, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

§ 5 Lieferung
1. Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung besteht für den Käufer kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken.

2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten setzt grundsätzlich die Abklärung aller technischer Daten voraus. Betrifft der Kaufvertrag die Lieferung von Sachen mit individuellen Maßen, so beginnt die von uns angegebene Lieferzeit mit der Bekanntgabe der genauen Maße bzw. nach Durchführung eines vereinbarten Aufmaßtermins.

3. Erbringt der Verkäufer in Fällen, bei denen die verkaufte Sache im Lager nicht vorrätig ist und deshalb von einem Lieferanten erst bezogen bzw. durch den Verkäufer selbst oder von einem Lieferanten oder dem Hersteller erst noch gefertigt werden muß, die fällige Lieferfrist nicht ein, so hat uns der Käufer eine angemessene Nachlieferungsfrist zu gewähren, die mindestens folgende Länge haben muß: bei einer vereinbarten Lieferzeit von 4 Wochen eine Nachfrist bis zu 2 Wochen, bei einer vereinbarten Lieferzeit zwischen 4 und 9 Wochen eine Nachfrist von 3 Wochen und bei einer vereinbarten Lieferfrist von 10 Wochen u. mehr eine Nachfrist von 4 Wochen.

4. Treten nach Vertragsabschluß von uns nicht zu vertretende unvorhersehbare Störungen im Geschäftsbetrieb ein, also insbesondere rechtmäßige Arbeitsausstände und Aussperrungen in Betrieben der Verkäuferin bzw. bei unserem Lieferanten und Spediteuren oder sind Fälle höherer Gewalt gegeben, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können, auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu nicht vorhersehbaren schwerwiegenden Betriebsstörungen bei uns oder bei unserem Lieferanten führen, so verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferstörungen. Dies gilt nicht, soweit es uns zuzumuten ist, uns bei anderen Lieferanten einzudecken oder uns anderen Transportmitteln zu bedienen. Hat der Verkäufer die Nichterfüllung nicht zu vertreten, gilt ein Selbstbelieferungsvorbehalt. Hat der Verkäufer zur Beschaffung der Kaufsache einen kongruenten Deckungskauf abgeschlossen und stellt uns der Lieferant aus Gründen, die für uns nicht vorhersehbar waren und von uns nicht zu vertreten sind, die Kaufgegenstände nicht oder nicht vollständig zur Verfügung, werden beide Vertragspartner hinsichtlich der nicht lieferbaren Gegenstände von Ihren Verpflichtungen frei. Dies gilt hinsichtlich lieferbarer Gegenstände nur, sofern sich aus dem Vertrag oder den Umständen ergibt, daß sie mit den nicht lieferbaren Gegenständen als zusammengehörend verkauft worden sind.

5. Die in Nr. 3 und 4 geregelten Verlängerungen der Lieferfrist gelten nicht bei Fixgeschäften.

6. Der Käufer hat dafür zu sorgen, daß die Auslieferung während des ganzen Tages bis in die Abendstunden erfolgen kann und das 2 Abladekräfte zur Verfügung stehen.

7. Der Verkäufer ist zu in sich abgeschlossenen Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.

8. Der Käufer haftet dafür, dass die angegebene Lieferanschrift mit einem Lastkraftwagen mit einer maximalen Entfernung von 30 Metern erreichbar ist und die Anlieferungsmöglichkeiten durch Eingänge mit den üblichen Mitteln des Transportgeschäfts möglich ist. Andernfalls gerät der Käufer in Annahmeverzug.

9. Setzt der Käufer, nachdem der Verkäufer eine fällige Leistung nicht erbracht hat, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist nach Maßgabe des § 323 BGB ggf. berechtigt, vom Vertrag (teilweise) zurückzutreten. Im kaufmännischen Verkehr stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des voraussehbaren Schadens nur zu, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Geraten wir bei einem Vertrag der mit einem Verbraucher geschlossen wird iSd. § 286 BGB in Verzug oder nach Fristsetzung iSd § 281 BGB nicht geliefert, so ist unsere Schadensersatzpflicht aus den §§ 280 ff BGB im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Ersatz auch nicht vorhersehbarer Schäden setzt den Nachweis vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung voraus. Die vorbenannten Haftungsbegrenzungen gelten dann nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

§ 6 Gewährleistung
I. Wir übernehmen bei der Lieferung neuer Ware an einen Verbraucher iSd § 14 BGB folgende Gewährleistung:
1. Sind gelieferte Waren mangelhaft, so bestimmen sich die Gewährleistungsrechte des Käufers nach Maßgabe der §§ 433 ff BGB. Aus der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die zurückzuführen sind auf: unsachgemäße Behandlung oder Beanspruchung, höherer Gewalt z. B. Sturm, Überschwemmungen, Bodensenkung; unsachgemäße Reparaturen und Änderungen, fehlerhafte Aufstellung. Nicht ersetzt werden bei berechtigter Beanstandung von fremder Seite erbrachte Wertverbesserungen des Kaufgegenstandes (z. B. Anstrich, Innenverkleidung, Bodenbelag, elektrische und sanitäre Installationen und deren Wiederanbringungskosten). Solange wir unseren Vertragsverpflichtungen auf Nacherfüllung nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

2. Farb- und Strukturabweichungen gegenüber Ausstellungstücken oder Katalogabbildungen sind unvermeidlich und können nicht gerügt werden.

3. Geringe Abweichungen von den angegebenen Maßdaten der zu liefernden Gegenstände sind handelsüblich und soweit dem Käufer zumutbar auch zulässig.

4. Beim Verkauf von Seriengegenständen sind wir berechtigt, Waren gleicher Art und Güte zu liefern. Als Waren gleicher Art und Güte in diesem Sinne gelten auch solche Gegenstände, die infolge Umstellung der Produktion des Herstellerwerks von den ausgewählten Gegenständen geringfügig abweichen.

5. Der Käufer ist nicht berechtigt Zahlungen aufgrund von Mängelrügen zurückzuhalten, es sei denn, die zurückgehaltene Zahlung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln.

6. Der Käufer kann an die Ware qualitativ nur Ansprüche stellen, wie sie in der bestellten Preisklasse handelsüblich sind. Die Holzbezeichnungen beziehen sich im wesentlichen auf die Flächen der Front. Die mit Verwendung anderer geeigneter Holz- sowie Kunststoffarten, insbesondere bei Massivteilen, ist handelsüblich und zulässig.
II. Wir übernehmen bei der Lieferung neuer Ware an einen Unternehmer iSd § 13 BGB folgende Gewährleistung:
1.a) Sind Waren mangelhaft, leisten wir in der Gewährleistungszeit, die 24 Monate beträgt und mit der Übernahme der Kaufsache beginnt dadurch Gewähr, daß wir nach unserer Wahl das Stück kostenlos ausbessern oder / und kostenlos Ersatz liefern. Außer Garantie stehen Fehler oder Mängel, die zurückzuführen sind auf: unsachgemäße Behandlung oder Beanspruchung, höhere Gewalt z.B. Sturm, Überschwemmungen, Bodensenkung; unsachgemäße Reparaturen und Änderungen; fehlerhafte Aufstellung. Nicht ersetzt werden bei berechtigter Beanstandung von fremder Seite erbrachte Wertverbesserungen des Kaufgegenstandes (z.B. Anstrich, Innenverkleidung, Bodenbelag, elektrische uns sanitäre Installationen und deren Wiederanbringungskosten).
b) Zur Vornahme dieser Nachbesserung hat uns der Käufer – auch soweit zumutbar auf seinem Grundstück – die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Gewährleistungsverpflichtungen frei.
c) Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
2. Im übrigen gelten die unter I. Ziffern 2 bis 6 enthaltenen Regelungen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Kaufvertrag einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung ect. unser Eigentum. Mit Abschluß des Kaufvertrages tritt der Käufer den Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an uns ab. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Ware Ersatz geleistet, tritt dieser an die Stelle der ursprünglich übereigneten Ware. Im übrigen haftet der Käufer für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware.

2. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Käufer verpflichtet den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Käufer trägt die Kosten der Wahrung unserer Eigentumsrechte.

3. Kommt der Käufer mit den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenen Verpflichtungen oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, und zwar unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung der Kaufpreisforderung, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen. Alle die durch die Zurücknahme entstehenden Kosten trägt der Käufer.

§ 8 Zusatzarbeiten
1. Installationsarbeiten (wie Gas, Wasser, Elektrik, usw.) werden von uns grundsätzlich nicht ausgeführt.

2. Zusatzarbeiten und besondere, über den Lieferauftrag hinausgehende Arbeiten, wie Dekorations- und Montagearbeiten, werden einschließlich der Wegzeit zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Lieferung in bar zu zahlen.

3. Bei Durchführung dieser Arbeiten und bei der Abnahme und Behandlung von Beipack wird unserer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 9 Gerichtsstand
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 10 Schlußbestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt.